Öffnungszeiten und
Erreichbarkeit


Dr.med.dent. Midhat Mhdawi
Staufenstraße 6
72622 Nürtingen
Tel.: (07022) 32 513

Montag 08:30 – 12:30 und 14:30 – 19:00
Dienstag 08:30 – 12:30 und 14:30 – 19:00
Mittwoch 08:30 – 12:30
Donnerstag 08:30 – 12:30 und 14:30 – 18:00
Freitag 08:30 – 12:30
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen

Aktuelle Hinweise: Sehr geehrte Patienten, die Praxis ist vom 23.12.22 bis 06.01.2023 geschlossen. Ab Montag, 09.01.2023 sind wir zu den gewohnten Sprechzeiten wieder für Sie da.

Für besonders dringende, akute  Notfälle und Schmerzfälle  kontaktieren Sie mich  unter der Nummer

01520-2659147 .

Außerhalb der Praxissprechstunden und am Wochenende wenden Sie sich bitte an den Notdienst, Tel.: 0761 1201200

Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachtstage und ein gutes neues Jahr 2023 !

 Aufgrund der immer noch anhaltenden besonderen Situation wegen Corona bitten wir Sie, bei Anzeichen von Krankheitssymptomen vorab mit uns telefonisch Rücksprache zu halten.  Zum Schutz der Mitarbeiterinnen und der  Patienten dürfen laut Verordnung / Auslegungshinweise zu § 6a Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende
Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung –
CoronaVO)

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die
Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)1
Vom 1. April 2022
(in der ab 2. Mai 2022 gültigen Fassung)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Ziel
Die Verordnung dient der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19), insbesondere dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Wesentlicher Maßstab für die Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen
Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die
unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben
Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der
gegen COVID-19 geimpften Personen werden bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt. Im Falle einer erheblichen Verschlechterung der epidemischen Lage
behält sich die Landesregierung nach entsprechendem Landtagsbeschluss vor, zusätzliche
Maßnahmen auf Grundlage des § 28a Absatz 8 IfSG in der jeweils geltenden Fassung zu
ergreifen.

1 Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der
Corona-Verordnung vom 26. April 2022 (verkündet gemäß § 2 des Verkündungsgesetzes).
2
§ 2
Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung
Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske
(FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das
regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.
§ 3
Maskenpflicht
(1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske
in
1. geschlossenen Fahrzeugbereichen von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahrund Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht,
2. Arztpraxen,
3. Einrichtungen und Fahrzeugen sowie an Einsatzorten des Rettungsdienstes und
4. Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
(2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt
1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in
der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
3. sofern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht
möglich ist oder

Es befinden sich ausreichend Parkmöglichkeiten am Haus. Die Praxis befindet sich im 1. Obergeschoss. Ein Aufzug ist vorhanden. Die Parkplätze, das Haus und die Praxis sind barrierefrei.